Steuerfallen bei teilentgeltlichen Übertragungen

BFH setzt Maßstab für Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil bei gemischten Schenkungen

Steuerfalle Gegenleistung
Vielfach werden Gegenstände, meist sind es Immobilien, ganz unbeabsichtigt teilentgeltlich übertragen. Dies ist dann der Fall, wenn der Übernehmer für die unentgeltliche Übertragung von Vermögen eine Gegenleistung erbringt. Eine Gegenleistung stellt beispielsweise die Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten des Schenkers aus der Anschaffung einer vermieteten Wohnimmobilie dar.

Steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft
Bei gemischten Schenkungen in Form teilentgeltlicher Übertragungen privater Immobilien müssen immer auch ertragsteuerliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden, und zwar besonders unter dem Aspekt möglicher steuerpflichtiger privater Veräußerungsgeschäfte. So löst beispielsweise die teilentgeltliche Übertragung einer vermieteten Immobilie, wenn diese beim Rechtsvorgänger im Übertragungszeitpunkt noch nicht mehr als zehn Jahre im Besitz war, regelmäßig ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft aus (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz-EStG). Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt auch dann vor, wenn die Gegenleistung des Beschenkten unter den Anschaffungskosten des Übertragungsobjekts liegt.

BFH-Rechtsprechung
Ein Vergleich der Gegenleistung des Beschenkten mit dem Gegenstandswert der freigebigen Zuwendung führt regelmäßig in die Steuerfalle! Denn für die Berechnung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft muss eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts erfolgen (Bundesfinanzhof-BFH, Urt. v. 11.3.2025 – IX R 17/24). Im Streitfall, den der BFH zur teilentgeltlichen Übertragung einer vermieteten Wohnimmobilie entschieden hat, betrug der Gegenstandswert € 200.000,00, die vom Beschenkten übernommene Darlehensvaluta € 115.000,00. Dennoch errechnete sich ein ertragsteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn für den Schenker in Höhe von rund € 40.000,00.

Fazit
Bei teilentgeltlichen Übertragungen von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens ist für einkommensteuerliche Zwecke eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts vorzunehmen.

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