Arbeitszimmer bei mehreren Einkünften

Keine Aufteilung des Höchstbetrages

Sachverhalt
Im Streitfall machte ein in Vollzeit arbeitender Angestellter, der nebenbei noch Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit bezieht (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) den vollen Höchstbetrag von € 1.250,00 als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt erkannte nur einen Teilbetrag von € 625,00 an.

Entscheidung des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) ließ hingegen den Steuerabzug für den vollen Höchstbetrag zu (Urteil vom 25.4.2017, III R 52/13.). Der Höchstbetrag ist nach Ansicht des BFH nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen aufzuteilen, wenn das Arbeitszimmer für die Erzielung von Einkünften unterschiedlicher Einkunftsarten genutzt wird.