Werbungskostenabzug aus Übungsleitertätigkeit
Steuerfreie Übungsleitervergütung

Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher usw. im Dienst oder im Auftrag gemeinnütziger mildtätiger oder kirchlicher Einrichtungen sind bis zur Höhe von insgesamt € 2.400,00 im Jahr einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG). Sind dem nebenberuflich Tätigen Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entstanden, weigerte sich die Finanzverwaltung bislang regelmäßig, die Aufwendungen anzuerkennen. Dies galt bisher zumindest dann, wenn die Aufwendungen höher waren als die Vergütung.

Der Fall
Ein Übungsleiter erzielte Einnahmen in Höhe von € 108,00, machte gleichzeitig Ausgaben in Höhe von € 608,60 geltend. Die Differenz machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an.

Urteil des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Revisionsverfahren den Fall an das vorinstanzliche Finanzgericht zurückverwiesen. Der BFH folgte der Vorinstanz insoweit, als der Übungsleiter die die Einnahmen übersteigenden Aufwendungen steuerlich abziehen kann. Der BFH machte jedoch zur Bedingung, dass der Steuerpflichtige eine Gewinnerzielungsabsicht nachweist (Urteil vom 20.11.2018, VIII R 17/16).

Fazit
Entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, können diese auch insoweit abgezogen werden, als sie die Einnahmen übersteigen. Eine andere Gesetzesauslegung würde zu „dem nicht gerechtfertigten Ergebnis führen, dass ein Steuervorteil in einen Steuernachteil umschlägt“, wie der BFH betont hat. Die nebenberufliche Tätigkeit darf aber nicht in Liebhaberei ausarten. Das heißt, aus der Tätigkeit muss langfristig ein Totalgewinn ersichtlich sein.

Stand: 4.6.2019