Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau
Änderung § 7b Einkommensteuergesetz

Die Koalitionspartner hatten sich bereits 2018 auf eine Steuerförderung des Mietwohnungsneubaus verständigt. Nun hat der Bundesrat am 28.6.2019 dem Gesetzentwurf zugestimmt. Damit wurde der Weg für Sonderabschreibungen (Sonder-Afa) im Rahmen eines „neuen“ § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) frei.

Die Neuregelungen im Einzelnen
§ 7b EStG n. F. sieht eine Sonderabschreibung in Höhe von 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten über einen Zeitraum von vier Jahren vor. Die Sonderabschreibung erfolgt neben der regulären linearen Abschreibung von 2 % der Aufwendungen. Voraussetzung ist, dass neuer Wohnraum geschaffen und die zusätzlichen Wohnräume im Jahr der Anschaffung und in den folgenden neun Jahren fremdvermietet werden.

Förderfähige Bemessungsgrundlage
Förderfähig sind € 2.000,00 pro Quadratmeter Wohnfläche, wobei die Baukosten € 3.000,00 pro Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten dürfen. Letzteres soll die Förderung von Luxuswohnungen unterbinden. Die Sonder-AfA kann für Bauvorhaben in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.8.2018 begonnen haben und bis Ende des Jahres 2021 begonnen werden.