ELStAM-Abrufverfahren bei beschränkter Steuerpflicht Neues BMF-Schreiben regelt Abruf ab 1.1.2020
Einbezug beschränkt Steuerpflichtiger: Das elektronische Verfahren zum Abruf der Merkmale durch den Arbeitgeber gibt es mittlerweile seit 2013. Bislang war das Verfahren allerdings nur für unbeschränkt steuerpflichtige Beschäftigte anwendbar. Seit dem 1.1.2020 ist das ELStAM- Verfahren erstmalig auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer verfügbar. Das heißt, dass Arbeitgeber seit Jahresanfang die Lohnsteuerabzugsmerkmale für Arbeitnehmer abrufen müssen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch inländische Einkünfte i.S. v. § 49 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielen. Zu den Einkünften i.S.v. § 49 EStG zählen auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet werden oder worden sind (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Weitere Einzelheiten, u. a. zur Übergangsregelung für vereinfachte Antragsverfahren, sind geregelt im BMF-Schreiben vom 7.11.2019 (IV C 5-S 2363/19/10007:001).
Ausnahmeregelung
In dem BMF-Schreiben sind auch diverse Ausnahmeregelungen enthalten. So gilt für solche beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer die verpflichtende Teilnahme am ELStAM-Verfahren zum 1.1.2020 nicht, für die ein Freibetrag gem. § 39a EStG berücksichtigt wird oder wenn der Arbeitslohn eines beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers nach den Regelungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Antrag von der Besteuerung freigestellt oder wenn der Steuerabzug nach den Regelungen in einem DBA auf Antrag gemindert oder begrenzt wird (Tz. 3 BMF-Schreiben a.a.O.).
Stand: 7.1.2020