Nichtbeanstandungsregel für Kassen endet!

Elektronische Registrierkassen
Unternehmerinnen und Unternehmer, die in ihrem Geschäftsbetrieb elektronische Registrierkassen, verwenden, sind seit Januar dieses Jahres verpflichtet, jede Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten (§146a der Abgabenordnung (AO) i.V. m. § 1 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)). Im November 2019 hatte das BMF mit Schreiben vom 4.11.2019 (IV A 4-S 0319/19/10002:001) eine Übergangsfrist bis 30.9.2020 eingeräumt. Eine Verlängerung der bestehenden Nichtbeanstandungsregelung über den 30.9.2020 hinaus gewährt das Bundesfinanzministerium nicht (BMF Az. IV A 4-S0316-a/20/10007:002).

Länderspezifische Ausnahmeregelungen

Die Finanzminister nachfolgender Bundesländer gewähren jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Fristverlängerung. Gesonderte Anträge des Unternehmers auf Fristverlängerung sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht erforderlich.

 

Bundesland und Quelle Fristverlängerung bisVoraussetzungen/Bedingungen
Baden-Württemberg https://bit.ly/3jDTtZf31.3.2021Nachweis, dass die Ausrüstung mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis zum 30.9.2020 nicht möglich war, aber rechtzeitig vor dem 1.10.2020 eine verbindliche Bestellung oder ein Auftrag erfolgte.
Bayern https://bit.ly/2QIIste31.3.2021Beauftragung/verbindliche Bestellung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bei einem Kassenfachhändler bis zum 30.9.2020 oder der Einbau einer cloud-basierten TSE ist vorgesehen, eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.
Berlin https://bit.ly/2DhER2531.3.2021Einbau der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) muss bis zum 30.8.2020 mit einem konkreten Termin beauftragt sein. Zugleich ist zu bestätigen, dass die Umrüstung nicht bis zum 30.9.2020 möglich ist.
Der Einbau muss spätestens bis zum 31.3.2021 erfolgen
Hamburg https://bit.ly/32HRITT31.3.2021Nachweisliche verbindliche Bestellung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.9.2020 oder bei Einsatz einer cloud-basierten TSE muss eine solche nachweislich noch nicht verfügbar sein.
Hessen https://bit.ly/32MA55f31.3.2021Beauftragung eines Kassenfachhändlers, eines Kassenherstellers oder eines anderen Dienstleisters im Kassenbereich bis spätestens 30.9.2020 und verbindliche Bestellung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Ist der Einbau einer cloud-basierten TSE beabsichtigt, eine solche aber noch nicht verfügbar, ist die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Der Einbau einer TSE ist bis zum 31.3.2021 sicherzustellen.
Nordrhein-Westfalen https://bit.ly/2GnnsGn31.3.2021Verbindliche Bestellung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.9.2020 oder der Einbau einer cloud-basierten TSE ist vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.
Niedersachsen https://bit.ly/31OKtu031.3.2021Beauftragung eines Kassenfachhändlers/Herstellers bis spätestens 31.8.2020 und Nachweis des Kassenfachhändlers/Herstellers, dass der Einbau bis 30.9.2020 nicht möglich ist oder der Einbau einer cloud-basierten zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zwar vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist
Schleswig Holstein https://bit.ly/2QNxcMc31.3.2021Nachweisliche Beauftragung des fristgerechten Einbaus einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis spätestens 30.9.2020. Bei einem geplanten Einsatz einer cloud-basierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 30.9.2020 nachweislich den fristgerechten Einsatz beauftragt haben.

Stand: 29.7.2020