Xetra-Gold: Letztmalig steuerfreie Gewinne sichern
Bei „Xetra-Gold“ handelt es sich um eine Inhaberschuldverschreibung, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewährt. Diese Wertpapiere lieferten in der Vergangenheit immer wieder Streitpunkte mit der Finanzverwaltung. In mehreren Urteilen hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne auf Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen bestätigt. Nach der BFH-Rechtsprechung (u. a. Urt. v. 6.2.2018 – IX R 33/17) unterliegt auch die Auslieferung von Gold nicht der Einkommensteuer.
Geplante Änderungen im Jahressteuergesetz 2020
Bisher konnten nur Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art besteuert werden, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist. Nicht erfasst werden konnten hierbei wirtschaftlich mit Zertifikaten vergleichbare Kapitalanlagen, die auf eine Sachleistung, z. B. die Lieferung von Gold oder anderen Edelmetallen, gerichtet sind. Das gegenwärtig in der Fassung des Regierungsentwurfs vorliegende Jahressteuergesetz 2020 enthält eine Ergänzung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach sollen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art steuerpflichtig sein, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist. Gleiches soll gelten, wenn anstelle der Rückzahlung oder des Entgelts eine Sachleistung zugesagt oder geleistet worden ist.
Handlungsempfehlung
Nachdem der Gesetzentwurf bisher keine Altbestandsregelung vorsieht, sollten Xetra-Anteile bis Jahresende letztmalig steuerfrei veräußert werden, wenn zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als ein Jahr liegt.
Stand: 7.9.2020