Staatliche Unterstützung für Ihr Unternehmen

Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen: Phase 2 für die Fördermonate September bis Dezember 2020

Die Bundesregierung gewährt Selbstständigen, die durch die Corona-Krise ihre Geschäftstätigkeit ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, finanzielle Überbrückungshilfen. Ursprünglich war der Förderzeitraum auf die Monate Juni bis August 2020 begrenzt. Der Koalitionsausschuss hat am 25.8.2020 beschlossen, die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Bezüglich der Fördermonate werden zwei Programmteile unterschieden: Phase 1 für die Fördermonate Juni bis August mit einer Antragsfrist bis 9.10.2020 und Phase 2 für die Fördermonate September bis Dezember mit einer Antragsfrist von voraussichtlich Mitte Oktober bis 31.12.2020.

Vereinfachte Antragsberechtigungen für Phase 2

Für die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfen in der Phase 2 wurden die Voraussetzungen und Bedingungen im Vergleich zur Phase 1 gelockert. Außerdem wurde die Förderung ausgeweitet. Überbrückungshilfen in der Phase 2 können alle Unternehmen sowie Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, aber auch Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe beantragen, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % (für Phase 1 war ein Umsatzeinbruch von mindestens 60 % Voraussetzung) in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zu verzeichnen haben, oder
  • in den Monaten April bis August 2020 im Durchschnitt einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum erlitten haben.

Die übrigen Voraussetzungen, welche auch für die Phase 1 gegolten haben (z.B., dass sich die Antragsteller nicht bereits für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert haben dürfen), bleiben im Wesentlichen bestehen.

Für alle Antragsberechtigten in der Phase 2 gilt, dass diese ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

Weitere Antragsberechtigte

Weiter antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft am Markt tätig sind. Unter anderem fallen darunter Jugendbildungsstätten und Berufsbildungsstätten. Abgestellt wird bei gemeinnützigen Organisationen auf den Rückgang der Einnahmen einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge.

Förderfähige Kosten 

Überbrückungshilfen werden gewährt für im Förderzeitraum anfallende Fixkosten, die vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt worden sind. Die Fixkosten dürfen nicht einseitig abänderbar sein. Zu den förderfähigen Fixkosten zählen u.a.:

  • Mieten und Pachten für Geschäftsräume bzw. alle Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen,
  • Zinsaufwendungen,
  • Leasingraten,
  • Aufwendungen für notwendige Instandhaltungen und Wartungen, 
  • Ausgaben für Strom, Wasser und Heizung,
  • Grundsteuern, Versicherungen, Lizenzgebühren, 
  • Kosten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfen sowie
  • Personalaufwendungen.

Mit Ausnahme der beiden zuletzt genannten Kosten müssen die Fixkosten vor dem 1.3.2020 vertraglich oder hoheitlich begründet worden sein. 

Neu für Phase 2: Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht. Damit sollen jene Unternehmen unterstützt werden, die hohe Personalkosten für den Betriebserhalt zu tragen haben bzw. alle Arbeitnehmer noch in Beschäftigung halten.

Berechnung der Förderhöhe 

Die Höhe der Überbrückungshilfe wurde für die Phase 2 angehoben. Die ab 1.10.2020 geltenden Fördersätze betragen:

  • 90% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70%,
  • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% und
  • 40% der Fixkosten  bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30%.

Für die Berechnung der Umsatzeinbrüche sind die Umsätze des Fördermonats und jene aus dem Vorjahresmonat heranzuziehen. Sofern der Umsatz im Fördermonat wenigstens 60% des Umsatzes des maßgeblichen Vorjahresmonats beträgt, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den entsprechenden Fördermonat.

Neu für die Förderung in Phase 2: Haben Antragsteller aufgrund starker saisonaler Schwankungen ihres Geschäfts in den Monaten April und Mai 2019 weniger als 5 % ihres Jahresumsatzes 2019 erzielt, können sie sich von der Bedingung des 60%igen Umsatzrückgangs freistellen lassen.

Maximale Förderung, Förderzeitraum 

Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die Monate September bis Dezember bis zu € 200.000,00 bzw. € 50.000,00 pro Monat an Förderung erhalten. 

Neu in Phase 2: Die KMU-Deckelungsbeträge von € 9.000,00 € bzw. € 15.000,00 wurden gestrichen. Damit entfallen die Begrenzungen der Förderung für Unternehmen mit bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten auf maximal € 9.000,00 bzw. € 15.000,00. 

Einkommensteuerpflicht 

Die gewährten Überbrückungshilfen sind steuerbar und müssen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden. 

Zweistufiges Antragsverfahren und Antragsfrist 

Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruches und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe – der Antragstellung – sind die Antragsvoraussetzungen sowie die Höhe der Fixkosten durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer glaubhaft zu machen. Seit dem 10.8 2020 können auch Rechtsanwälte Anträge auf Überbrückungshilfen stellen. 

Für einen Antrag genügt die Abgabe einer Schätzung der Umsätze für die Monate April und Mai 2020 sowie eine Prognose der voraussichtlichen Umsätze für den beantragten Förderzeitraum. Außerdem ist eine Schätzung der voraussichtlichen Fixkosten abzugeben, für die eine Erstattung beantragt wird. 

In der zweiten Stufe sind die glaubhaft gemachten Angaben nach Vorlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und der tatsächlich entstandenen Fixkosten durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte nachzuweisen. Wurde danach kein tatsächlicher Umsatzeinbruch von mindestens 60% erreicht, müssen bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückgezahlt werden.

Neu in Phase 2: Fallen die tatsächlichen Zahlen bei der Schlussabrechnung schlimmer aus als geschätzt, sind künftig Nachzahlungen ebenso möglich wie Rückforderungen, wenn sich die Geschäftslage besser als erwartet entwickelt hat.

Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen

Hinweis: Die Phase 1 der Überbrückungshilfe betrifft nur die Fördermonate Juni bis August 2020. Für die Fördermonate September bis Dezember 2020 wurde eine zweite Phase aufgelegt. Mehr dazu erfahren Sie in einem eigenen Beitrag.

Die Bundesregierung gewährt Selbstständigen, die durch die Corona-Krise ihre Geschäftstätigkeit ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, finanzielle Überbrückungshilfen. Ziel dieses Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen.

Voraussetzungen, Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Unternehmen sowie Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, aber auch Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe. Die Antragsteller dürfen sich nicht bereits für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert haben. Des Weiteren müssen die Betroffenen in den Monaten April und Mai 2020 coronabedingt Umsatzeinbußen von mindestens 60% im Vergleich zu den Monaten April und Mai 2019 erlitten haben. Weitere Voraussetzung ist, dass ich der Unternehmer/Freiberufler nicht schon am 31.12.2019 gemäß EU-Definition in Schwierigkeiten befunden hat. Letzteres wäre u.a. dann der Fall, wenn einer GmbH mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist oder bei einer Personengesellschaft mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist (vgl. https://www.dihk.de/de/ueber-uns/dihk-service-gmbh/projekte/beratungsfoerderung/unternehmen-in-schwierigkeiten-13394).

Weitere Antragsberechtigte

Weiter antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft am Markt tätig sind. Unter anderem fallen darunter Jugendbildungsstätten und Berufsbildungsstätten. Abgestellt wird bei gemeinnützigen Organisationen auf den Rückgang der Einnahmen einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge.

Förderfähige Kosten 

Überbrückungshilfen werden gewährt für im Förderzeitraum anfallende Fixkosten, die vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt worden sind. Die Fixkosten dürfen nicht einseitig abänderbar sein. Zu den förderfähigen Kosten zählen u.a.:

  • Mieten und Pachten für Geschäftsräume bzw. alle Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen, 
  • Zinsaufwendungen, 
  • Leasingraten, 
  • Aufwendungen für notwendige Instandhaltungen und Wartungen,
  • Ausgaben für Strom, Wasser und Heizung, 
  • Grundsteuern, Versicherungen, Lizenzgebühren, 
  • Kosten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfen sowie
  • Personalaufwendungen.

Mit Ausnahme der beiden zuletzt genannten Kosten müssen die Fixkosten vor dem 1.3.2020 vertraglich oder hoheitlich begründet worden sein. 

Berechnung der Förderhöhe 

Die Höhe der Überbrückungshilfe ist der Höhe des Umsatzeinbruchs entsprechend gestaffelt. Im Einzelnen gilt:

  • Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70% beträgt die Überbrückungshilfe 80% der Fixkosten,
  • bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% beträgt die Überbrückungshilfe 50% der Fixkosten und
  • bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40% und 50 % beträgt die Überbrückungshilfe 40 % der Fixkosten.

Sofern der Umsatz im Fördermonat wenigstens 60% des Umsatzes des maßgeblichen Vorjahresmonats beträgt, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den entsprechenden Fördermonat.

Für die Berechnung der Umsatzeinbrüche sind die Umsätze des Fördermonats und jene aus dem Vorjahresmonat heranzuziehen.

Bei Unternehmensgründungen nach Juni 2019 sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Für nach April 2019 neu gegründete Unternehmen sind als Vergleichsmonate für die Ermittlung des coronabedingten Umsatzrückgangs die Monate November und Dezember 2019 maßgeblich. Dasselbe gilt für nach dem April 2019 aufgenommene freiberufliche Tätigkeiten. 

Maximale Förderung, Förderzeitraum 

Die maximale Höhe der Förderung ist abhängig von der Beschäftigtenzahl und beträgt bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten € 9.000,00 für drei Monate und bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten € 15.000,00 für drei Monate. Die maßgebliche Beschäftigtenzahl ist die Anzahl der Vollzeitmitarbeiter zum Stichtag 29.2.2020. Die maximale Förderung beträgt € 150.000,00. Der maximale Förderzeitraum beträgt drei Monate (das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020). Rechtlich selbstständige verbundene Unternehmen können die Überbrückungshilfe nur bis zum Höchstbetrag für drei Monate beantragen. Ein Überschreiten der maximalen Erstattungsbeträge ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. 

Einkommensteuerpflicht 

Die gewährten Überbrückungshilfen sind steuerbar und müssen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden. 

Zweistufiges Antragsverfahren und Antragsfrist 

Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruches und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe – der Antragstellung – sind die Antragsvoraussetzungen sowie die Höhe der Fixkosten durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte glaubhaft zu machen. Hierzu genügt die Abgabe einer Schätzung der Umsätze im April und Mai 2020 sowie eine Prognose der voraussichtlichen Umsätze für den beantragten Förderzeitraum (Juni bis August 2020). In der zweiten Stufe sind die glaubhaft gemachten Angaben nach Vorlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und der tatsächlich entstandenen Fixkosten durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte nachzuweisen. Wurde danach kein tatsächlicher Umsatzeinbruch von mindestens 60% erreicht, müssen bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückgezahlt werden. 

Anträge sind bis zum 9.10.2020 zu stellen.