Insolvenzaussetzungsgesetz verlängert
Weiterhin keine Insolvenzantragspflichten

Gesetzentwurf
Mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG, BGBl 2020 S 569) wurde die Insolvenzantragspflicht allgemein bis 30.9.2020 ausgesetzt. Ausnahmen davon bestehen dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht durch die Corona-Lockdown-Maßnahmen verursacht wurde bzw. keine Aussicht auf ein Ende der Zahlungsunfähigkeit besteht.

Verlängerung bis 31.12.2020
Mit dem vom Bundestag im September 2020 in erster Lesung beratenen Gesetzentwurf zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes soll die Aussetzungsfrist bis 31.12.2020 verlängert werden.

Stand: 5.10.2020