Umsatzsteuer: Betriebsausgabenabzug für Dezember
10-Tage-Regelung
Umsatzsteuervorauszahlungen stellen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Für diese Vorauszahlungen gilt grundsätzlich die Ausnahmeregelung, dass Ausgaben, die kurze Zeit nach Beendigung eines Kalenderjahres getätigt werden, nicht dem entsprechenden Kalenderjahr, sondern dem Vorjahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von zehn Tagen.
Zahlung innerhalb der 10-Tage-Frist
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 27.6.2018 (Az. X R 44/16) die Auffassung vertreten, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung, sofern sie innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, stets dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen ist.
Ausnahme Lastschriftverfahren
Erteilt der Steuerpflichtige eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die Umsatzsteuervoranmeldungen, gilt die Zahlung als bereits am Fälligkeitstag abgeflossen i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG. Eine spätere Abbuchung durch das Finanzamt (nach dem 10.1.2021) ist unerheblich (Urteil BFH v. 8.3.2016 VIII B 58/15 BFH/NV 2016 S. 1008).
Dauerfristverlängerung
Mit der Rechtsfrage, ob eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember bei einem Einnahmen-Überschussrechner auch dann im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist, wenn sie aufgrund einer Dauerfristverlängerung später fällig war, befasst sich derzeit der BFH in dem anhängigen Verfahren VIII R 1/20.
Stand: 3.11.2020