Corona-Tests, Kinderkrankentage, Arbeitsschutz
Ausgewählte aktuelle Themen zur Corona-Pandemie

Kostenübernahme für Corona-Tests
Die Kostenübernahme für Covid-19-Tests durch den Arbeitgeber stellt keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug bzw. Arbeitslohn dar. Die Finanzverwaltung sieht solche Tests als „von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers“ ausgehend an.

Ausweitung der Kinderkrankentage
Der Bundestag hat am 18.1.2021 die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld gebilligt. Die Anzahl der Krankentage steigt in 2021 von 10 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von 20 auf 40 Tage für Alleinerziehende. Die Krankentage gelten zudem auch für Zeiten, in denen Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen coronabedingt geschlossen sind.

Verlängerung der Reinvestitionsfristen für Ersatzbeschaffungen
Unternehmer, die eine Reinvestitionsrücklage für geplante Neuinvestitionen gebildet haben (§ 7g Einkommensteuergesetz/ EStG), für welche die Ersatzbeschaffungsfrist in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr abgelaufen wäre, können allfällige Reinvestitionen noch bis zu ein Jahr nach Ablauf der generellen Ersatzbeschaffungsfrist durchführen. Nach § 7g EStG gebildete Rücklagen müssen daher in 2021 nicht gewinnerhöhend aufgelöst werden (BMF-Schreiben vom 13.1.2021, IV C 6 – S 2138/19/10002 :003).

Corona-Arbeitsschutzverordnung
Das Bundesarbeitsministerium hat Ende Januar 2021 eine „Corona-Arbeitsschutz-Verordnung“ verabschiedet. Diese verpflichtet Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Arbeitnehmer sind allerdings im Gegenzug nicht verpflichtet, im Homeoffice zu arbeiten. In größeren Betrieben (ab zehn Beschäftigte) sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet werden, die soweit möglich zeitversetzt arbeiten sollen. In Fällen, in denen die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können, sind außerdem medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung ist zunächst befristet bis zum 15.3.2021.

Stand: 2.2.2021