Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz verabschiedet Neue Meldepflichten ab dem 1.8.2021
Gesetzgebung
Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/839 (EU-Geldwäsche-Richtlinie) zur Vernetzung des deutschen Transparenzregisters mit dem europäischen Transparenzregister sowie der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 über die Nutzung von Finanzinformationen bei der Bekämpfung schwerer Straftaten (EU-Finanzinformationsrichtlinie).
Meldepflichten für Unternehmen
Das Gesetzespaket enthält eine bußgeldbewehrte Meldepflicht für solche Gesellschaften, die bislang ihre wirtschaftlich Berechtigten noch nicht direkt an das deutsche Transparenzregister melden mussten. Nach der Gesetzesbegründung müssen fortan alle Meldepflichtigen die jeweils wirtschaftlich Berechtigten nicht nur ermitteln, „sondern dem Transparenzregister positiv zur Eintragung“ mitteilen. Das Transparenzregister wird vom bisherigen Auffangregister mit Verweis auf andere Register (Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister) zum Vollregister ausgebaut. Die Datensätze werden zur EU-weiten Datenabfrage entsprechend angeglichen.
Inkrafttreten
Die Meldepflichten gelten ab dem 1.8.2021. Einzelne Vorschriften traten bereits am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt (vom 30.6.2021, Teil I Seite 2083) in Kraft.
Stand: 6.7.2021