Forderungen abschreiben
Bonitätsbeurteilung
Forderungen stellen bilanztechnisch Aktiva dar. Der Wert der Aktiva bemisst sich an der Bonität der Schuldnerin bzw. des Schuldners. Fällt der Schuldner ganz oder teilweise aus, wird das Finanzamt durch Forderungsabschreibung an dem Verlust beteiligt.
Abstufung
Treten Zweifel an der Bonität eines Schuldners auf, sind die Forderungen in einer ersten Stufe als zweifelhafte Forderungen umzubuchen. Die Umbuchung empfiehlt sich auch dann, wenn der Schuldner vielleicht noch zahlt.
Einzelabschreibung
Ist eine bestimmte Forderung aus dem laufenden Geschäftsjahr uneinbringlich, ist sie ganz oder teilweise abzuschreiben. Abzuschreiben ist dabei jeweils der Nettobetrag der Forderung. Die Umsatzsteuer wird gesondert berichtigt. Zahlt der Schuldner später einen Teilbetrag, der geringer ist als der ursprünglich erwartete Geldeingang (bei teilweiser Forderungsabschreibung), mindert der geringere Betrag den steuerpflichtigen Gewinn in dem betreffenden Geschäftsjahr als „periodenfremder Aufwand“.
Pauschalwertberichtigung
Die Pauschalwertberichtigung ermöglicht das Abschreiben aller Forderungen zu einem bestimmten Prozentsatz. Der maßgebliche Prozentsatz ergibt sich nach sorgfältiger Schätzung der Zahl der wahrscheinlich ausfallenden Forderungen. Der Vorteil dieser Methode ist, dass nicht jede einzelne Forderung zu bewerten ist. Die Berichtigung erfolgt über das Konto „Einstellungen in die Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen“. Dieses Aufwandskonto mindert den steuerpflichtigen Gewinn für das betreffende Geschäftsjahr. Pauschal berichtigt wird der Nettobetrag, ohne Umsatzsteuer. Die Nichtaufgriffsgrenze der Finanzverwaltung beträgt 1% der ausfallgefährdeten Netto-Forderungen. Ein höherer Betrag muss aufgrund der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre nachgewiesen werden.