Autor: PLP

  • Warnhinweis: Missbrauch von Wirtschaftsprüfer-Identitäten

    Aktuell erhält die WPK vermehrt Kenntnis von Fällen, in denen Betrüger die Identitäten von Wirtschaftsprüfern und deren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften fälschen und damit täuschend echte Internetseiten schaffen. Dort wird vorgegeben, ein Wirtschaftsprüfer sei als Insolvenzverwalter tätig und wolle Gegenstände aus einer Insolvenzmasse verkaufen. Dabei werden die aus dem öffentlichen Berufsregister der WPK oder anderen öffentlichen Registern ersichtlichen Daten der Gesellschaften auf der gefälschten Internetseite angegeben. Die E-Mail-Adressen und Telefonnummern entsprechen jedoch meist nicht denen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

  • Belegsendung mit der Steuererklärung

    In den vergangenen Jahren hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen jeweils zu Beginn eines jeden Jahres die Prüfungsschwerpunkte für das betreffende Veranlagungsjahr bekannt gegeben. Die OFD erhoffte sich daraus eine Arbeitserleichterung dergestalt, dass bereits bei Abgabe der Steuererklärung die zur Sachverhaltsprüfung notwendigen Unterlagen und Informationen unaufgefordert mitgeschickt werden und es somit keiner gesonderten Anforderung mehr bedarf. Seit 2025 erfolgen keine Veröffentlichungen mehr.

  • E-Rechnungen

    Seit dem 1.1.2025 gilt für Unternehmer eine verpflichtende Empfangsbereitschaft für E-Rechnungen. Die Ausstellungspflichten beginnen zu Beginn des kommenden Jahres bzw. für kleinere Unternehmer ab dem 1.1.2028.

  • Homeoffice als Betriebsstätte

    Unter einer Betriebsstätte wird nach deutschem Steuerrecht eine feste Geschäftseinrichtung bezeichnet, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 Abgabenordnung – AO). Eine Betriebsstätte verkörpert also einen Betriebsteil eines Unternehmens mit eigener wirtschaftlicher Selbstständigkeit. Eine Begriffsdefinition findet sich außerdem im Musterabkommen zu Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Art. 5 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) definiert die Betriebstätte als eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

  • Betriebswirtschaft: Return on Investment

    Betriebsrentabilität ist ein Maß für die Ertragsstärke eines Unternehmens. Kennzahl für die Betriebsrentabilität ist das „Return on Investment“. Das Return on Investment errechnet sich aus der Formel „Umsatzrentabilität x Kapitalumschlag“. Das Produkt aus den beiden Größen gibt Auskunft darüber, wie sich das in den Betrieb investierte notwendige Kapital verzinst hat.

  • Steuerpflicht von Erstattungszinsen

    Gewerbesteuern und darauf bezogene Nebenleistungen zählen von Gesetzes wegen zum nicht steuerbaren Bereich (§ 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz - EStG). Das heißt, dass die Gewerbesteuer als auch darauf basierende Nachzahlungszinsen den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern. Im Gegensatz hierzu unterliegen Erstattungszinsen auf zu viel gezahlte Gewerbesteuern der Steuerpflicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht in Erstattungszinsen keinen gegenläufigen Vorgang zu Nachzahlungszinsen und keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

  • Ladestrom und Ladevorrichtungen

    Das Bundesfinanzministerium hat im November letzten Jahres ein neues Schreiben zu den steuerlichen Vorteilen für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybrid-elektrofahrzeugs (§ 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz - EStG) sowie zur Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber gestellten Ladestroms herausgegeben (Schreiben v. 11.11.2025 IV C 5 – S 2334/00087/014/013 BStBl 2025 I S. 1929).