Anzahlungsrechnungen

Rechnungen, egal ob E-Rechnung oder Papierrechnung, müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit der Rechnungsempfänger einen Vorsteuerabzug vornehmen kann. Unter anderem ist der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 Umsatzsteuergesetz - UStG).
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Entnahme eines Arbeitszimmers

Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen grundsätzlich nur dann einer Einkommensteuerpflicht, wenn die Anschaffung im Zeitpunkt der Veräußerung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG). Liegt die Anschaffung schon länger als zehn Jahre zurück, ändert auch eine vor weniger als zehn Jahren erfolgte Entnahme eines Arbeitszimmers innerhalb der Wohnung, welches dem Betriebsvermögen zugeordnet war, nichts an einer steuerfreien Veräußerung.
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Altersvorsorgereformgesetz

Die Bundesregierung hat im Februar 2026 einen Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) vorgelegt. Die private Altersvorsorge soll kostengünstiger, renditestärker, unbürokratischer, flexibler, einfacher und transparenter werden. Das verspricht die Bundesregierung im Gesetzentwurf, der Ende Februar in erster Lesung vom Bundestag beraten wurde. Der Bundesrat muss dem Gesetzesvorhaben noch zustimmen.
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Schnelle und langsame Finanzämter

Die Onlineplattform „Smartsteuer“ ermittelt alljährlich die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten für Einkommensteuererklärungen der Finanzämter in Deutschland. Das Ergebnis ermittelte das Institut in seinem Steuerreport 2026. Die Bearbeitungszeiten zwischen dem schnellsten und dem langsamsten Finanzamt (FA) differierten nach dem Bericht im vergangenen Jahr um 97 Tage. Bemerkenswert ist, dass sowohl das schnellste Finanzamt (FA Schwalm-Eder mit einer Bearbeitungszeit von 22 Tagen) als auch das langsamste Amt (FA Korbach-Frankenberg mit einer Bearbeitungszeit von 119 Tagen) in Hessen liegen, keine 50 Kilometer voneinander entfernt.
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Jahresabschluss 2025

Seit dem 1.1.2025 gelten strengere Regelungen für die steuerliche Betriebsprüfung. Unter anderem gilt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen, eine verschärfte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 3, 4 Abgabenordnung/AO) sowie eine erweiterte Berichtigungspflicht. Alle diese neuen Aspekte sollten bei Erstellung des Jahresabschlusses 2025 Berücksichtigung finden. Besonders sollte darauf geachtet werden, dass für die einzelnen Buchungssachverhalte ausreichende Dokumentationen vorliegen und dass Mitarbeiter auf Nachfrage der Betriebsprüfung fundiert Auskunft geben können.
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