Homeoffice als Betriebsstätte
Unter einer Betriebsstätte wird nach deutschem Steuerrecht eine feste Geschäftseinrichtung bezeichnet, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 Abgabenordnung – AO). Eine Betriebsstätte verkörpert also einen Betriebsteil eines Unternehmens mit eigener wirtschaftlicher Selbstständigkeit. Eine Begriffsdefinition findet sich außerdem im Musterabkommen zu Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Art. 5 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) definiert die Betriebstätte als eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Betriebswirtschaft: Return on Investment
Betriebsrentabilität ist ein Maß für die Ertragsstärke eines Unternehmens. Kennzahl für die Betriebsrentabilität ist das „Return on Investment“. Das Return on Investment errechnet sich aus der Formel „Umsatzrentabilität x Kapitalumschlag“. Das Produkt aus den beiden Größen gibt Auskunft darüber, wie sich das in den Betrieb investierte notwendige Kapital verzinst hat.
Neuerungen bei der Gewerbe- und Grunderwerbsteuer
Der Gesetzentwurf für das „Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ enthält für Selbstständige und Gewerbetreibende wesentliche Neuerungen aus den Bereichen der Gewerbesteuer und der Grunderwerbsteuer.
Steuerpflicht von Erstattungszinsen
Gewerbesteuern und darauf bezogene Nebenleistungen zählen von Gesetzes wegen zum nicht steuerbaren Bereich (§ 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz - EStG). Das heißt, dass die Gewerbesteuer als auch darauf basierende Nachzahlungszinsen den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern. Im Gegensatz hierzu unterliegen Erstattungszinsen auf zu viel gezahlte Gewerbesteuern der Steuerpflicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht in Erstattungszinsen keinen gegenläufigen Vorgang zu Nachzahlungszinsen und keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
Ladestrom und Ladevorrichtungen
Das Bundesfinanzministerium hat im November letzten Jahres ein neues Schreiben zu den steuerlichen Vorteilen für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybrid-elektrofahrzeugs (§ 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz - EStG) sowie zur Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber gestellten Ladestroms herausgegeben (Schreiben v. 11.11.2025 IV C 5 – S 2334/00087/014/013 BStBl 2025 I S. 1929).
Kirchensteuer-Zwölftelregelung
Tritt ein Steuerpflichtiger während eines Jahres aus der Kirche aus, sehen die meisten Kirchensteuer-Landesgesetze vor, dass für jeden Monat, in dem die Betreffende bzw. der Betreffende noch Kirchenmitglied war, ein Zwölftel des Betrags erhoben wird, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuer ergeben würde.
Anzahlungsrechnungen
Rechnungen, egal ob E-Rechnung oder Papierrechnung, müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit der Rechnungsempfänger einen Vorsteuerabzug vornehmen kann. Unter anderem ist der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 Umsatzsteuergesetz - UStG).
Entnahme eines Arbeitszimmers
Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen grundsätzlich nur dann einer Einkommensteuerpflicht, wenn die Anschaffung im Zeitpunkt der Veräußerung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG). Liegt die Anschaffung schon länger als zehn Jahre zurück, ändert auch eine vor weniger als zehn Jahren erfolgte Entnahme eines Arbeitszimmers innerhalb der Wohnung, welches dem Betriebsvermögen zugeordnet war, nichts an einer steuerfreien Veräußerung.
Steuerfreie Gewinne aus Edelmetallanlagen
Steuerlich betrachtet ist bei Edelmetallanlagen zwischen Münzen und Barren (physische Edelmetallanlagen), Wertpapieren mit Lieferanspruch auf das Edelmetall sowie sonstige Wertpapiere ohne Lieferanspruch zu unterscheiden. Je nach Art der Anlage werden Gewinne unterschiedlich besteuert.
Altersvorsorgereformgesetz
Die Bundesregierung hat im Februar 2026 einen Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) vorgelegt. Die private Altersvorsorge soll kostengünstiger, renditestärker, unbürokratischer, flexibler, einfacher und transparenter werden. Das verspricht die Bundesregierung im Gesetzentwurf, der Ende Februar in erster Lesung vom Bundestag beraten wurde. Der Bundesrat muss dem Gesetzesvorhaben noch zustimmen.










