Säumnis- und Verspätungszuschläge
Säumniszuschläge werden fällig, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet worden ist. Für jeden angefangenen Monat wird 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrages fällig. Das entspricht einem Verzugszinssatz von 12 Prozent/Jahr (§ 240 Abgabenordnung/AO). Der Bundesfinanzhof/BFH sah in diesem hohen Zinssatz keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 23.8.2023, X R 30/21 BStBl 2024 II S. 215).
